Satzung des Hauptausschuss Gross-Mülheimer-Karneval 1957 e.V.
§ l Name, Sitz und Zweck
1.1 Der Verein führt den Namen:
Hauptausschuss Gross-Mülheimer-Karneval 1957 e. V.
1.2 Der Sitz des Vereins ist Mülheim an der Ruhr.
1.3 Der Verein wurde 1957 in Mülheim an der Ruhr gegründet und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Mülheim an der Ruhr unter der Nummer VR 766 eingetragen.
1.4 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
1.4.1 Zweck des Vereins ist Pflege und Förderung des heimatlichen karnevalistischen Brauchtums und der Jugendarbeit.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
1.4.2 Koordinierung der gemeinsamen Interessen der im Verein zusammen-geschlossenen Mülheimer Karnevalsgesellschaften und -vereine.
1.4.3 Vertretung der Mitgliedsgesellschaften und -vereine gegenüber den Behörden und Institutionen, dem Bund Deutscher Karneval (BDK) und dem zuständigen Regional-Verband.
1.4.4 Organisation, Gestaltung und Durchführung des Rosenmontagszuges, des Prinzenballes und der Prinzenproklamation, Kinderprinzenproklamation, Verleihungen „Mölmscher Narr“ und „Spitze Feder“ sowie sonstige vereinsübergreifende Großveranstaltungen.
1.4.5 Unterstützung der Mitgliedsgesellschaften und -vereine mit Rat und Tat.
1.5 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die außerordentlichen Mitglieder und sonstige natürliche Personen erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf insbesondere keine natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
1.6 Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
1.7 Der Verein ist Mitglied im Bund Deutscher Karneval, Sitz Köln, und dem zu-ständigen Regionalverband.
1.8 Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 01.09. eines jeden Jahres und endet mit
dem 31.08. des Folgejahres.
§ 2 Mitgliedschaft
2.1.1 Der Verein hat ordentliche und außerordentliche Mitglieder.
2.1.2 Ordentliche Mitglieder können Karnevalsgesellschaften und -vereine aus Mülheim an der Ruhr werden. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beim Vorstand beantragt werden.
2.1.3 Außerordentliche Mitglieder sind
a) Ehrenmitglieder: Dies sind Personen, die sich um das karnevalistische Brauchtum besondere Verdienste erworben haben. Sie können auf Antrag oder Vorschlag der Mitgliedsvereine oder des geschäftsführenden Vorstandes ernannt werden. Eine Ehrenmitgliedschaft bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
b) Fördernde Mitglieder: Ehrensenator/in kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Zwecke des Vereins mit einem von der Mitgliederversammlung festgelegten jährlichen Beitrag finanziell unterstützt. Über die Ernennung entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
2.2 Über Aufnahme und Ausschluss der ordentlichen Mitglieder entscheiden nach vorheriger Anhörung der geschäftsführende Vorstand und die Vorsitzendenkonferenz gemeinsam. Diese Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Er kann gegen den Beschluss innerhalb eines Monats die Mitgliederversammlung anrufen, die endgültig entscheidet.
Nach Zustimmung zum Aufnahmeantrag muss der Antragsteller eine einjährige Wartezeit verbringen. Während dieser Zeit ist er beitragspflichtig, aber ohne Stimmrecht. Nach Ablauf der Wartezeit entscheidet die Vorsitzendenkonferenz mit einfacher Mehrheit über die endgültige Aufnahme. Mit der Aufnahme erkennt der Antragsteller die Satzung an.
Über den Ausschluss von Fördernden Mitgliedern entscheidet der geschäftsführende Vorstand nach vorheriger Anhörung. Diese Entscheidung ist dem/der Auszuschließenden schriftlich mitzuteilen. Sie/er kann gegen den Beschluss innerhalb eines Monats die Mitgliederversammlung anrufen, die endgültig entscheidet.
2.3 Die Mitgliedschaft endet:
2.3.1 bei natürlichen Personen durch Tod, bei allen übrigen Mitgliedern durch Auflösung der Mitgliedsgesellschaften/-vereine, Firmenauflösung und/oder deren Löschung im Vereinsregister.
2.3.2 durch Austritt, der mit dreimonatiger Frist zum Ende des Geschäftsjahres ge-
genüber dem Vorstand schriftlich durch eingeschriebenen Brief zu erklären ist.
2.3.3 durch Ausschluss auf Beschluss der Mitgliederversammlung.
Dieser Beschluss muss mit 2/3 Stimmenmehrheit, mindestens aber 51 % der ordentlichen, stimmberechtigten Mitglieder, erfolgen.
Ausschlussgründe sind:
Schädigung der Vereinsinteressen, Weigerung der Beitragszahlung oder Zahlungsunfähigkeit – soweit der rückständige Beitrag die Höhe eines fälligen Jahresbeitrages übersteigt – oder die Verletzung einer sonstigen, wesentlichen Mitgliedschaftspflicht.
2.4 Mit dem Austritt oder Ausschluss erlöschen alle gegenseitigen Rechte und Ansprüche, bis auf die Zahlungsverpflichtung hinsichtlich der rückständigen Beiträge.
§ 3 Rechte und Pflichten
3.1 Jedes ordentliche Mitglied hat Anspruch auf alle vom Verein erwirkten und gewährten Vergünstigungen.
3.2 Ordentliche und fördernde Mitglieder haben feste Jahresbeiträge zu zahlen, die jährlich auf der MV für das folgende Geschäftsjahr nach einer Beitragsstaffel festgelegt werden. Beitragsbefreiungen sind auf Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes möglich.
3.3 Die Mitgliedsgesellschaften und -vereine sind verpflichtet, die Mitgliederzahl jeweils zum Ende des Geschäftsjahres schriftlich nachzuweisen.
3.4 Der Beitrag ist nach Rechnungsstellung bis spätestens zum 31.12. des laufenden Geschäftsjahres zu entrichten.
3.5 Die Mitglieder verpflichten sich, die unter Ziffer 1.4.4 angeführten Veranstaltun-gen des Vereins zu fördern und unterstützen.
3.6 Mitgliedsgesellschaften und -vereine müssen die Mitgliedschaft im zuständigen Regional-Verband und im Bund Deutscher Karneval erwerben.
§ 4 Vereinsorgane
Vereinsorgane sind:
4.1 Die Mitgliederversammlung (MV) und außerordentliche MV.
4.2 Die Vorsitzendenkonferenz.
4.3 Der Vorstand.
4.1 Die Mitgliederversammlung
4.1.1 Der Mitgliederversammlung gehören an:
a) mit Sitz und Stimme:
– die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands
– die/der Vorsitzende der Karnevalsjugend im HA
– jeweils zwei Delegierte je Mitgliedsgesellschaft
– die/der Senatspräsident/in sowie ein/e weitere/r Delegierte/r aus den Reihen der fördernden Mitglieder
– ein zusätzlicher Delegierter bei Mitgliedsgesellschaften mit mehr als 150 Mitgliedern.
b) mit beratender Stimme:
– die Mitglieder des erweiterten Vorstands
– die/der Ehrenpräsident/in
– die/der Ehrenvorsitzende.
4.1.2 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich in den ersten fünf Mona-ten des Jahres statt.
Der Vorstand ist verpflichtet, unter einem gesonderten Tagesordnungspunkt Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr zu erstatten.
Der geschäftsführende Vorstand beruft die Versammlung mit einer Frist von 4 Wochen schriftlich ein.
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung sind mindestens 14 Tage vor der MV beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich einzureichen.
Anträge, die später eingehen oder während der MV gestellt werden, werden nur dann behandelt, wenn zuvor 2/3 der anwesenden, stimmberechtigten Delegierten der Aufnahme auf die Tagesordnung zustimmen.
Die Tagesordnung der ordentlichen MV muss folgende Punkte enthalten:
1. Feststellung der Stimmberechtigten
2. Bericht der/des Vorsitzenden
3. Bericht der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers
4. Bericht der Schatzmeisterin/des Schatzmeisters
5. Bericht der/des Vorsitzenden der Karnevalsjugend
6. Bericht der Kassenprüfenden
7. Diskussion der Berichte
8. Wahl einer/eines Wahlleitenden (wenn Wahlen anstehen)
9. Entlastung des Vorstandes
10. Wahl des Vorstandes (wenn Wahlen anstehen) inkl. Bestätigung der/des Senatspräsidentin/Senatspräsidenten
11. Bestätigung der Mitglieder des Jugendvorstands
12. Wahl der Kassenprüfenden
13. Festsetzung der Jahresbeiträge
14. Festlegung der der Karnevalsjugend zur Verfügung zu stellenden finanziellen Mittel
15. Anträge
16. Verschiedenes
4.1.3 Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche MV einberufen.
Er ist dazu verpflichtet, wenn dieses durch 2/3 der ordentlichen Mitglieder unter Angabe von Gründen schriftlich verlangt wird.
Die Ladungsfrist und –form entsprechen Ziffer 4.1.2.
Aus wichtigem Grund ist eine auf zwei Wochen verkürzte Einladungsfrist zulässig.
4.1.4 Beschlüsse und Abstimmungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit Gesetz oder Satzung nichts anderes vorschreiben. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Versammlungsleitenden.
4.1.5 Zur Vertretung der ordentlichen Mitglieder in der MV sind nur gewählte Vorstandsmitglieder berechtigt.
4.1.6 Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht.
4.1.7 Die MV wird vom Vorsitzenden bzw. bei dessen persönlicher Verhinderung durch seinen satzungsmäßigen Vertreter einberufen und geleitet.
4.1.8 Jede ordnungsgemäß eingeladene MV ist beschlussfähig.
4.1.9 Abstimmungen erfolgen grundsätzlich per Akklamation, sofern nicht ein Dele-gierter geheime Abstimmung beantragt.
4.1.10 Die Karnevalsjugend ist eigenverantwortlich im Rahmen ihrer Satzung und un-ter Beachtung der Satzung des HA in der Jugendarbeit tätig, wählt eigene Lei-tungsorgane und führt eine eigene Jugendkasse. Die Satzung der Karnevalsju-gend bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung des HA.
4.2 Die Vorsitzendenkonferenz
4.2.1 Der Vorsitzendenkonferenz gehören an:
a) die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands des Vereins
b) die/der Vorsitzende der Karnevalsjugend
c) die ordentlichen Mitglieder, die durch ihre/n Vorsitzende/n oder ein Mitglied ihres geschäftsführenden Vorstandes vertreten werden.
d) die/der Ehrenpräsident/in und die/der Ehrenvorsitzende
e) die/der Senatspräsident/in
4.2.2 Gäste können vom Vorstand eingeladen werden.
4.2.3 Die Vorsitzendenkonferenz berät und unterstützt den Vorstand in allen Fragen.
Darüber hinaus obliegen ihr folgende Aufgaben:
– Die Genehmigung der Geschäfts-, Finanz- und Nebenordnung.
– Die Genehmigung und Festlegung des Rosenmontagszuges und dessen
Motto.
– Die Genehmigung der Prinzenpaare.
– Die Genehmigung der vom Verein durchzuführenden Veranstaltungen.
4.2.4 Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands des Vereins scheiden als Vertretende ihrer Gesellschaften in der Vorsitzendenkonferenz aus.
4.2.5 Sitzungen der Vorsitzendenkonferenz werden von der/dem Vorsitzenden des Vereins oder deren/dessen Beauftragten mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich einberufen.
4.2.6 Jede ordnungsgemäß eingeladene Vorsitzendenkonferenz ist beschlussfähig.
4.2.7 Die Vorsitzendenkonferenz beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Versammlungsleitenden.
Die unter 4.2.1 a, b, c und e benannten Personen haben bei Abstimmungen je eine Stimme.
4.3 Der Vorstand
4.3.1 Der Vorstand besteht aus:
a) dem geschäftsführenden Vorstand. Diesem gehören an:
– die/der Vorsitzende
– die/der stellvertretende Vorsitzende
– die/der Geschäftsführer/in
– die/der Schatzmeister/in
– die/der Schriftführer/in
b) dem erweiterten Vorstand. Diesem gehören an:
– die/der Präsident/in
– bis zu 2 Vizepräsidentinnen/Vizepräsidenten
– die/der Senatspräsident/in
– die/der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende der Karnevalsjugend
– die Beauftragten
4.3.2 Der Verein wird durch den geschäftsführenden Vorstand gemäß §26 BGB ge-richtlich und außergerichtlich vertreten. Die Vertretung erfolgt durch zwei ge-schäftsführende Vorstandsmitglieder. Im Innenverhältnis wird vereinbart, dass es sich bei einem dieser Vertreter immer um die/den Vorsitzende/n, die/den stellv. Vorsitzende/n oder die/den Geschäftsführer/in handeln muss.
4.3.3 Der Vorstand (geschäftsführender und erweiterter Vorstand) verteilt den Aufgabenbereich. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
4.3.4 Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.
4.3.5 Der Vorstand wird alle 2 Jahre durch die MV gewählt.
4.3.6 Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, wählt die Vorsitzendenkonferenz bis zur nächsten MV eine kommissarische Vertretung. Scheiden alle Vorstandsmitglieder aus, bildet die Vorsitzendenkonferenz bis zur Neuwahl kommissarisch den Vorstand. Sie wählt aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n, die/der die außerordentliche MV unter Einhaltung der Ladungsform und fristgemäß entsprechend Ziffer 4.1.2 einberuft.
4.3.7 Der Vorstand wird von der/dem Vorsitzenden oder deren/dessen Beauftragten zu Sitzungen einberufen.
Er entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Versammlungsleitenden.
4.3.8 Die/der Senatspräsident/in wird von den fördernden Mitgliedern aus den Reihen der fördernden Mitglieder in einer eigenen Versammlung gewählt und durch die Mitgliederversammlung bestätigt.
§ 5 Kasse und Kassenprüfung
5.1 Der Verein führt nur eine Kasse.
5.2 Nach Ende des Geschäftsjahres wird die Kassenprüfung durch zwei Kassen-prüfende durchgeführt. Ebenso erfolgt durch sie die Prüfung der Kasse der Karnevalsjugend. Diese Berichte sind zu den Geschäftspapieren zu nehmen. Die Kassenprüfenden werden jährlich von der MV gewählt. Vorstandsmitglieder sind ausgeschlossen. Die Wiederwahl der Kassenprüfenden ist maximal zwei-mal zulässig.
Des Weiteren ist der Jahresabschluss der MV vorzulegen.
§ 6 Niederschriften
Die in den Vorstandssitzungen, Vorsitzendenkonferenzen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von der/dem Verfassenden und der/dem Versammlungsleitenden zu unterzeichnen, zu sammeln und an alle Teilnehmenden zu verteilen.
§ 7 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur in der MV oder einer außerordentlichen MV erfolgen.
Zur Beschlussfähigkeit einer MV betreffend Satzungsänderungen müssen mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder (vgl. Ziffer 4.1.1) anwesend sein.
Die Beschlüsse betreffend Satzungsänderungen bedürfen einer 3/4 Stimmenmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Delegierten.
Änderungen der Satzung, die durch eine Behörde vorgeschrieben wurden, können durch den Vorstand beschlossen werden.
Anträge auf Satzungsänderungen müssen mit Einberufung der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.
§ 8 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins darf nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen MV beschlossen werden. Die Ladung zu dieser Versammlung muss per Einschreiben 4 Wochen vor dem Versammlungstermin erfolgen.
Diese MV bedarf zu ihrer Beschlussfähigkeit der Anwesenheit von mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder (vgl. Ziffer 4.1.1).
Der Beschluss zur Auflösung des Vereins kann nur mit einer 3/4 Stimmenmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden.
Im Falle der Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch 3 verwaltende Personen, die von der Versammlung zu bestellen sind.
Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, welche durch die Mitgliederversammlung, die die Auflösung der Körperschaft beschließt, festzulegen ist, zwecks Verwendung für die Jugend- und Altenhilfe.
Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 29.05.2017 beschlossen und genehmigt.
Die bisherige Satzung einschließlich aller Ergänzungen verliert hiermit ihre Gültigkeit.
Mülheim an der Ruhr, den 29.05.2017